Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bauhelden Media GmbH & Co. KG
Für alle Angebote der Bauhelden Media zur Vermarktung von Werbeinventar ab 15.04.2024 gelten je nach der gebuchten Werbegattung die folgenden Bedingungen.
A. Allgemeine Bestimmungen
A.1 Definitionen
Bauhelden Media ist die Bauhelden Media GmbH & Co. KG, Welfenstr. 19, 70736 Fellbach.
Ad Specials ist der Oberbegriff für die sonstigen Formen der Produkt- oder Markenpräsentation außerhalb der festgelegten Standardwerbeformen der jeweiligen Werbegattung.
AGB sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bauhelden Media gemäß Abschnitt A-D.
Auftrag ist der Vertrag zwischen Bauhelden Media und dem Auftraggeber über die Schaltung der Werbung.
Auftraggeber kann der Werbetreibende oder eine Agentur sein.
Digital–Werbung ist der Inhalt der gebuchten Werbefläche (InPage, InStream, OutStream etc.) in Online-, Mobile- oder auf Social-Media-Kanälen des Anbieters.
Kanal ist der jeweilige Videokanal, z.B. Hausbau Helden, Bauhelden.
Schaltung ist die Veröffentlichung (Ausstrahlung/Platzierung) der Werbung.
Werbemittel sind die vom Auftraggeber einzureichenden Vorlagen für die Werbung.
Werbung ist der Oberbegriff für Digital-Werbung und/oder Printwerbung.
A.2 Vertragsschluss
A.2.1 Bauhelden Media vermarktet das Werbeinventar sämtlicher Angebote der Bauhelden Media GmbH & Co. KG. Bauhelden Media handelt bei Vertragsabschluss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Angebote von Bauhelden Media sind freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Bestellung des Auftraggebers in Form einer Auftragsbestätigung zustande. Für den Auftrag im kaufmännischen Verkehr gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung; Das gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Bauhelden Media seine Leistungen widerspruchslos erbringt.
A.2.2 Überschneidet sich im Einzelfall der Anwendungsbereich einer Allgemeinen Bestimmung gemäß Abschnitt A dieser AGB mit den Besonderen Bestimmung gemäß Abschnitt D, so geht bei Unklarheiten die Besondere Bestimmung vor.
A.2.3 Bauhelden Media ist berechtigt, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn sich technische oder kommerzielle Begebenheiten, die Rechtslage, interne Abrechnungsprozesse oder ähnliche Grundlagen ändern. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per eMail bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per eMail widerspricht. Bauhelden Media wird den Auftraggeber auf dieses Widerspruchsrecht in der Änderungsmitteilung hinweisen.
A.2.4 Der Auftraggeber versichert, dass die Werbemittel sich nur auf Produkte, Marken oder Dienstleistungen des Werbetreibenden beziehen. Werbemittel, in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden (Verbundwerbung), sind nur nach vorheriger Zustimmung der Bauhelden Media möglich. Bauhelden Media kann einen Preisaufschlag erheben.
A.2.5 Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. Bauhelden Media ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Agentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrundeliegenden Werbevertrag an Bauhelden Media ab. Bauhelden Media nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Bauhelden Media ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
A.3 Ablehnungsbefugnis
Es besteht keine Verpflichtung der Bauhelden Media, die Werbemittel vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen. Daher behält sich Bauhelden Media vor, auch nach Vertragsschluss die Werbung aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen die Interessen der Bauhelden Media oder gesetzliche Vorschriften verstößt, zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Werbung wird Bauhelden Media dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine geänderte oder neue Vorlage zur Verfügung stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte diese Vorlage nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung stehen, behält Bauhelden Media gleichwohl den Vergütungsanspruch. Wird die Werbung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung geschaltet, bleibt der Vergütungsanspruch der Bauhelden Media unverändert.
A.4 Preisregelung
A.4.1 Soweit die Preise nicht anderweitig vereinbart werden, gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste für die/den jeweils gebuchte Werbegattung/Werbeträger. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der bei Schaltung der Werbung gültigen Umsatzsteuer. Diese Preise sind die Vergütung für die Schaltung der Werbung. Sie enthalten keine Produktionskosten oder sonstige Kosten, diese werden ggf. gesondert berechnet.
A.4.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten. Für bestätigte Aufträge wird eine Preisänderung nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Recht zur Umbuchung oder Kündigung des betroffenen Auftrages zu, welches nach Erhalt der Mitteilung nur innerhalb von 7 Werktagen schriftlich oder per eMail ausgeübt werden kann.
A.5 Zahlungsbedingungen
A.5.1 Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Digital-Werbung wird 10 Tage vor der ersten Schaltung in Rechnung gestellt, Printwerbung zu Beginn des Monats, in dem die bezugnehmende Ausgabe erscheint. Bauhelden Media behält sich vor, in begründeten Fällen Vorauszahlungen zu verlangen. Der Auftraggeber überweist ausschließlich in Euro auf das in der Rechnung genannte Konto von Bauhelden Media. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
A.5.2 Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein oder durch vorherige schriftliche Mahnung durch Bauhelden Media. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per eMail an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage der gesendeten eMail. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. Bauhelden Media berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
A.5.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
A.5.4 Beanstandungen einer Rechnung hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Rechnung gegenüber Bauhelden Media geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt.
A.5.5 Der Ausgleich einer Gutschrift erfolgt durch Verrechnung oder Zahlung.
A.6 Nutzungsrechte
A.6.1 Der Auftraggeber überträgt Bauhelden Media die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an den übergebenen Werbemitteln, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang.
A.6.2 Bei Digital-Werbung räumt der Auftraggeber Bauhelden Media sämtliche für die Schaltung der Werbemittel in Digital-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung, Speicherung in und Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung auf sämtlichen Plattformen und mittels sämtlicher Übertragungsarten, auch soweit die entsprechenden Plattformen durch Dritte betrieben werden (z.B. Social Media Netzwerke).
A.6.3 Der Auftraggeber stimmt zu, dass Bauhelden Media und deren Dienstleister, soweit sie Unternehmen der Medien Union GmbH, Ludwigshafen, sind, nach der ersten Schaltung auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen können.
A.7 Rechtliche Verantwortung des Auftraggebers
Im Verhältnis zu Bauhelden Media trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung für die Inhalte der übergebenen Werbemittel im Sinne einer selbständigen Garantie. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die auftragsgemäße Schaltung der Werbung erforderlichen Rechte verfügt und sie auf Bauhelden Media übertragen kann. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften, soweit er diese Einhaltung zu vertreten hat. Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, mit der Werbung etwa verbundene Hyperlinks zu setzen. Der Auftraggeber prüft die von ihm eröffneten Hyperlinks bis in die dritte Weiterverweisungsebene hinein und stellt sicher, dass keine Zugriffsmöglichkeit auf Inhalte besteht, die gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Bestimmungen oder das Gebot der Sittlichkeit verstoßen oder es aus ähnlichen Gründen dem Anbieter unzumutbar machen, mit ihnen in Verbindung zu stehen.
Der Auftraggeber stellt Bauhelden Media frei von allen Ansprüchen Dritter, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder der Rechte Dritter durch den Inhalt der Werbung entstehen können. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Im Falle einer Rechtsverteidigung unterstützt der Auftraggeber die Bauhelden Media nach besten Kräften. Widerruft der Auftraggeber seinen Auftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen, so bleibt er zur Zahlung der Vergütung in vollem Umfang verpflichtet.
A.8 Haftung von Bauhelden Media
Bauhelden Media haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Bauhelden Media, ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Soweit Bauhelden Media im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; dies gilt auch, soweit der Auftraggeber Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt. Bauhelden Media haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, sie hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Personenschäden oder im Rahmen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Nur für letztgenannte Ansprüche gilt auch nicht die ansonsten hiermit vereinbarte Verjährung von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
A.9 Abtretung, Erfüllung
Der Auftraggeber kann seine Rechte aus dem Auftrag nur mit Zustimmung der Bauhelden Media an Dritte abtreten. Bauhelden Media kann den Vertrag als Ganzes oder in Teilen auf verbundene Unternehmen übertragen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden. Bauhelden Media ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner Verbindlichkeiten aus dem Auftrag Dritter zu bedienen.
A.10 Datenschutz, Auswertung von Nutzungsdaten
Sämtliche personenbezogenen Daten, die aus Tracking/Targeting durch Einsatz von Cookies, Zählpixeln oder anderen Verarbeitungsvorgängen im Rahmen der Vermarktung des Werbeinventars durch Bauhelden Media entstehen, stehen allein Bauhelden Media zu. Der Auftraggeber sichert zu, dass er diese Daten nur verarbeiten wird, nachdem er dazu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit der Bauhelden Media unterzeichnet hat.
Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, Restriktionen, die von Bauhelden Media in diesem Zusammenhang vorgegeben werden, vollumfänglich einzuhalten. Dies gilt auch für von Bauhelden Media vorgegebene Rechtsgrundlagen für bestimmte Datenverarbeitungen, und zwar auch dann, wenn auch eine andere Rechtsgrundlage rechtlich denkbar wäre. (Beispiel: Festlegung einer Einwilligung als Rechtsgrundlage seitens Bauhelden Media – in diesem Fall darf der Auftraggeber keine Daten zu dem Verarbeitungszweck “berechtigtes Interesse” verarbeiten). Der Auftraggeber wird Bauhelden Media vollumfänglich bei der Umsetzung von DSGVO- Konformität im Bereich der Digital-Werbung unterstützen und verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Informationen bereit zu stellen. Der Auftraggeber sichert die Vollständigkeit dieser Angaben zu und haftet gegenüber Bauhelden Media hierfür und stellt Bauhelden Media von Ansprüchen Dritter (einschließlich Behörden) frei.
Der Auftraggeber erkennt an, dass es allein im Ermessen von Bauhelden Media liegt, ob von ihm beabsichtigte Datenverarbeitungen gestattet werden oder nicht. Ein Anspruch hierauf oder auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung besteht nicht. Jegliche Vereinbarung orientiert sich an den gesetzlichen Anforderungen. Es ist ggf. der Abschluss eines Joint- Controller Arrangement oder einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung erforderlich.
Vorstehende Regelungen finden zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen Anwendung, denen der Auftraggeber unterliegt. Diese bleiben unberührt.
A.11 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhalten, vertraulich und machen diese Dritten nicht zugänglich. Diese Pflichten erstrecken sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Als Dritte gelten nicht die mit den Vertragsparteien verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Bauhelden Media ist berechtigt, neben eigenem Schaden auch solchen Schaden geltend zu machen, der einem Anbieter oder Vermarkter durch unberechtigte Weitergabe vertraulicher Informationen entsteht.
Vertraulichkeitsvereinbarungen in den Buchungsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen bleiben unberührt.
A.12 Sonstiges
A.12.1 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsregeln.
A.12.2 Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages einschließlich dieser AGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. § 126 Abs.1 oder 2 BGB. Dies gilt auch für Änderungen dieses Formerfordernisses.
A.12.3 Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB unvermindert fort.
A.12.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Streitigkeiten zur Abwicklung nach diesen AGB ist Stuttgart, auch für Streitigkeiten die in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fallen. Etwaige Schiedsvereinbarungen in den Buchungsvereinbarungen bleiben unberührt.
B. Printwerbung
B.1 Diese Bestimmungen für Printwerbung gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A. dieser AGB, für die Buchung und Abwicklung von Anzeigenwerbung in gedruckten Zeitschriften und Magazinen, sowie in deren elektronischer 1:1-Abbildung als ePaper.
B.2 Ist im Rahmen eines Auftrages das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.
B.3 Für die rechtzeitige Anlieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben von Bauhelden Media entsprechender Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Werbemittel hat der Auftraggeber zu tragen. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von Bauhelden Media entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, in der Regel mit dem Wort „Anzeige“, kenntlich gemacht.
B.4 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen und Werbemitteln endet sechs Wochen nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
B.5 Gewährleistung
B.5.1 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit liegt insbesondere nicht vor
- bei Farb- und Tonwertschwankungen in Last Minute Anzeigen;
- bei geringfügigen Farb- und Tonwertabweichungen;
- bei Abweichungen in der Farbwiedergabe aufgrund von Unterschieden in der Papierqualität und Bogenteilung insbesondere der Seiten 2 und 3;
- bei geringen Passerdifferenzen
- bei geringen Formatänderungen
B.5.2 Bauhelden Media hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn
- diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Auftrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder
- diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
B.5.3 Lässt Bauhelden Media eine ihr für die Ersatzanzeige gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht mangelfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist der Rücktritt ausgeschlossen. Reklamationen müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens binnen vier Wochen ab Erscheinungsdatum geltend gemacht werden.
B.6 Bauhelden Media liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg in elektronischer Form. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von Bauhelden Media über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
B.7 Bauhelden Media kann in Zeitschriften und Magazinen kurzfristig Titelumhefter einsetzen, die Anzeigenmotive auf den Umschlagseiten abdecken. Bauhelden Media kann aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine verschieben oder die Publikation vor dem Erstverkaufstag ausliefern. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Abonnenten die Publikation per Post oder ePaper vor dem Erstverkaufstag erhalten. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber Bauhelden Media.
B.8 Bauhelden Media kann die Anzeigen im ePaper der Publikation öffentlich zugänglich machen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung im ePaper besteht nur, wenn der Auftraggeber die Veröffentlichung ausdrücklich gebucht hat.
B.9 Die Verantwortung des Auftraggebers für die Inhalte der Werbemittel (Ziffer A.7) und für die Vollständigkeit der an Bauhelden Media übertragenen Rechte (Ziffer A.6) bezieht sich auch auf vom Auftraggeber beigestellte Warenproben und/oder Beilagen. Soll fertige Ware auf Verlangen des Auftraggebers versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
B.10 Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich Bauhelden Media zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen – hat Bauhelden Media Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen.
B.11 Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber kann bis zum Anzeigenschlusstermin neue Druckdaten/-unterlagen liefern. Korrekturen nach dem Anzeigenschlusstermin sind nur nach Absprache mit dem Verlag sowie gegen Übernahme der entstehenden Mehrkosten möglich.
B.12 Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind gehalten, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung (15%) darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Bei Buchung über eine Werbeagentur und Direktabrechnung mit dem Werbungtreibenden verringert sich die Mittlervergütung auf 12%. Diese Provision wird fällig nach Zahlung der Anzeigenkosten durch den Inserenten.
B.13 Stornierungen von Anzeigenaufträgen müssen in Textform bis spätestens spätestens zwei Werktage vor Anzeigenschluss zu Ihrer Anerkennung vorliegen. Im Falle einer späteren Stornierung durch den Auftraggeber bleibt dieser zur Zahlung der Vergütung verpflichtet unter Berücksichtigung etwaiger durch Bauhelden Media ersparter Aufwendungen.
C. Digital Werbung
C.1 Diese Bestimmungen für Online-, Mobile- und Social Media gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A. dieser AGB, für die Buchung und Abwicklung von Digital-Werbung.
C.2 Bauhelden Media ist berechtigt, die Schaltung der Digital-Werbung vorübergehend oder dauerhaft zu unterbrechen, falls der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte der Digital-Werbung selbst vornimmt oder die Inhalte nachträglich verändert werden, auf die durch Hyperlink verwiesen wird, oder falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte einer der Web-/Mobile-Seiten vorliegt, auf die ein mit Digital-Werbung verbundener Hyperlink verweist. Kosten für den Ersatz oder die Änderung der Digital-Werbung trägt der Auftraggeber. Bauhelden Media wird die Sperrung aufheben, sobald der Verdacht endgültig entkräftet ist. Der Zahlungsanspruch bleibt unberührt.
C.3 Schaltung der Digital-Werbung
C.3.1 Die Platzierung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ansonsten nach billigem Ermessen unter bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durch Bauhelden Media vorgenommen. Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Digital-Werbung bei auf einer bestimmten Web-Seite, an einer bestimmten Position der jeweiligen Web-Seite oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Web-Seite. Eine Umplatzierung der Digital-Werbung innerhalb des vereinbarten Umfeldes, Themenkombination oder innerhalb der Partnerwebsites ist möglich, es sei denn, die Werbewirkung würde dadurch spürbar beeinträchtigt. Sofern die Digital-Werbung nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, kann Bauhelden Media sie nach eigenem Ermessen als solche kenntlich machen, insbesondere mit dem Wort „Anzeige“ oder bei Mobile- Diensten mit „-w-“ kennzeichnen und/oder vom redaktionellen Inhalt räumlich absetzen oder mit einer anderen Beschriftung oder Maßnahme entsprechend kennzeichnen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.
C.3.2 Fällt die Durchführung des Auftrages aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern) aus, wird die Schaltung der Digital-Werbung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt, sofern der Zweck der Schaltung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird hierüber informiert, sofern dies zeitlich vernünftigerweise möglich ist. Bei Vorverlegung oder Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Wenn und insoweit die Schaltung der Digital-Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Anteils der von ihm entrichteten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
C.3.3 Die Schaltung der Digital-Werbung erfolgt in der dem jeweils geltenden technischen Standard entsprechenden bestmöglichen Weise. Die Wiedergabequalität hängt dabei auch von der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlage ab.
Beiden Parteien ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, für jede Schaltung eine absolut fehlerfreie Wiedergabe zu garantieren. Nicht jede Abweichung bedeutet daher einen Mangel, insbesondere nicht, wenn sie hervorgerufen wird
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern) oder
- durch unvollständige oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxy- Servern (Zwischenspeichern) anderer Provider oder Online-Dienste oder
- durch einen Ausfall des Ad Managements, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen andauert.
Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Digital-Werbung unverzüglich nach ihrer ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Schaltung, schriftlich gegenüber Bauhelden Media anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt.
C.3.4 Gewährleistung
C.3.4.1 Bei ungenügender Wiedergabequalität der Werbemittel hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbemittel beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Dies gilt nicht, soweit die ungenügende Wiedergabequalität auf einem Versäumnis in der Sphäre des Auftraggebers beruht, z.B. fehlerhafte Werbemittel.
C.3.4.2 Sollte die vereinbarte Zielsetzung oder Anzahl von Ad Impressions oder Ad Clicks am Ende der Schaltlaufzeit nicht erreicht sein, steht dem Auftraggeber eine Ausgleichsbuchung zu. Wird die vereinbarte Anzahl auch mit einer Ausgleichsbuchung in angemessener Frist nicht erreicht, kann der Auftraggeber die Erteilung einer Gutschrift verlangen. Bauhelden Media haftet jedoch nicht für Ausfälle eines Ad Servers auf Seiten des Auftraggebers soweit die Kampagne von diesem ausgespielt wird; für hierauf beruhende Unterlieferungen während der Schaltperiode kann weder eine Ausgleichsbuchung noch eine Gutschrift erfolgen.
C.3.4.3 Sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
C.3.4.4 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren spätestens 12 Monate nach erstmaliger Erkennbarkeit des geltend gemachten Mangels.
C.3.4.5 Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn Bauhelden Media Arglist vorwerfbar ist.
C.3.5 Bauhelden Media kann auf Anfrage die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Ad Server gestatten. Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm verwendete System die folgenden technischen Anforderungen erfüllt:
- Verwendung eines marktüblichen Ad Servers,
- Verwendung einer marktüblichen Load-Balancing-Methode,
- 24/7-Support,
- Verfügbarkeit: Ausfallsicherheit von 99,2% (monatliche Basis),
- Betreibung von Cache-Busting,
- Einhaltung der Bestimmungen und Vereinbarungen zum Datenschutz.
Wenn und solange das System eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, hat Bauhelden Media das Recht, die Kampagne zu stoppen. Dann verringern sich die von Bauhelden Media zu liefernden Ad Impressions und sonstigen Pflichten entsprechend. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt unverändert.
Der Auftraggeber wird die Werbemittel vorab an eine dafür bei Bauhelden Media zu erfragende eMail-Adresse schicken. Es gelten die Vorlaufzeiten gemäß C.4.1. Bauhelden Media behält sich vor, unpassende Werbemittel zu beanstanden. Bei der Änderung bereits geschalteter Werbemittel gilt dies entsprechend.
C.3.6 Maßgeblich zur Bemessung der Ad Impressions und der Ad Clicks sind die von Bauhelden Media über ihr Ad Management ermittelten Daten. Als Ad Impression gilt jede Antwort durch das Ad Management von Bauhelden Media als Reaktion auf die Anfrage des Browsers eines Nutzers, erzeugten Impressions. Prognostiziert der Auftraggeber während der Schaltlaufzeit eine Unterlieferung der gebuchten Leistung von mehr als zehn Prozent, so hat er Bauhelden Media ab Kenntniserlangung zu informieren. In diesem Fall arbeiten die Parteien an einer gemeinsamen Behebung. Sollte die vereinbarte Anzahl von Ad Impressions oder Ad Clicks schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erreicht werden, werden sich die Parteien über eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung oder eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit einigen.
C.4 Anlieferung der Werbemittel
C.4.1 Werbemittel für Standardwerbeformen müssen Bauhelden Media spätestens 3 Werktage vor dem für die erste Schaltung vereinbarten Termin vollständig vorliegen. Werbemittel für Ad Specials oder jegliche weitere Sonderformate müssen Bauhelden Media spätestens 5 Werktage vor dem für die erste Schaltung vereinbarten Termin vollständig vorliegen. Soweit im Einzelfall eine frühzeitigere Anlieferung erforderlich ist, erfolgt hierzu eine individuelle Abstimmung zwischen Bauhelden Media und dem Auftraggeber. Die Werbemittel müssen per eMail als Bilddateien, die die von Bauhelden Media vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, übersandt werden. Die weiteren technischen Anforderungen an die Werbemittel sind über das jedem Auftrag beigefügte PDF “Datenanlieferung” abrufbar.
C.4.2 Stellt Bauhelden Media fest, dass die Werbemittel nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der rechtzeitigen Übermittlung der Werbemittel.
C.4.3 Bei verspäteter oder unvollständiger Anlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Auftragswert zu zahlen.
D. Besondere Bedingungen für Influencer Produktionen
Zusatzbedingungen für Influencer Kampagnen auf den Videokanälen des Auftraggebers
D.1 Für Influencer-Produktionen auf allen Videokanälen und/oder Social-Media-Kanälen und/oder sonstigen Plattformen des Auftraggebers gelten zusätzlich und vorrangig gegenüber den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A. dieser AGB, die nachfolgenden Bestimmungen.
D.2 Der Auftraggeber räumt der Bauhelden Media sämtliche für die Durchführung des Auftrages erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte ein, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung auf sämtlichen Plattformen und mittels sämtlicher Übertragungsarten, auch soweit die entsprechenden Plattformen durch Dritte betrieben werden (z.B. Social Media Netzwerke).
D.3 Den Parteien ist die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der Produktion als kommerzielle Kommunikation bekannt und bewusst. Unabhängig hiervon verbleibt jedoch bei der Bauhelden Media das uneingeschränkte Recht zur redaktionellen inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Produktion, es sei denn, es ist im Einzel- und Ausnahmefall mit dem jeweiligen Auftraggeber eine gesonderte zusätzliche Dienstleistung (im Sinne einer werblichen Herausstellung) eines Produktes oder einer Dienstleistung ausdrücklich vereinbart. Die reine Nennung eines Produkts oder einer Dienstleistung zählt dabei noch nicht als werbliche Herausstellung im Sinne dieser Regelung.
D.4 Vereinbarte Produktionstermine sind beidseits verbindlich einzuhalten. Die kostenfreie Verschiebung einer gebuchten Influencer-Produktion durch den Auftraggeber ist nicht möglich. Vielmehr ist Bauhelden Media berechtigt, für jeden Tag der vom Auftraggeber zu vertretenden Verschiebung/Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes zusätzlich zu berechnen, höchstens aber 30 %. Die Geltendmachung weiteren nachgewiesenen Schadenersatzes wegen der Projektverzögerung bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
D.5 Die vereinbarte Vergütung für Influencer-Produktionen ist fällig wie folgt:
– nach Skripterstellung 50%
– nach Produktion des Videos 50%
D.6 Die Stornierung einer Influencer-Kampagne, die bereits angelaufen ist, ist nicht möglich und deshalb die volle Vergütung zu bezahlen.
D.7 Von der Bauhelden Media für den Auftraggeber gestaltete Werbemittel dürfen nur zur Durchführung der Influencer-Kampagne verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt. Bauhelden Media ist im Verhältnis zum Auftraggeber alleiniger Inhaber aller bei Durchführung der Influencer-Kampagne generierten personenbezogenen Daten und sonstigen Daten, Informationen und Materialien.
D.8 Bauhelden Media haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für das Verhalten von Lesern/Nutzern/Zuschauern, insbesondere abredewidrige Kommentare oder sonstige abwertende Aussagen zu Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers und sind gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, Ansprüche gegen Leser/Nutzern/Zuschauern auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend zu machen. Sofern der Auftraggeber dieses wünscht, kann die Bauhelden Media derartige Ansprüche an den Auftraggeber abtreten. Darüber hinaus wird die Bauhelden Media den Auftraggeber nach Treu und Glauben bei der Verfolgung von Ansprüchen gegen Leser/Nutzern/Zuschauern unterstützen.
D.9 Die Vergütung für Influencer-Kampagnen ist nicht rabattfähig, nicht rabattbildend und nicht Vergütungsfähig für Vermittler.